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Bei der Teilzeitausbildung handelt es sich grundsätzlich um eine kürzere als im Betrieb übliche Ausbildungszeit pro Woche (z.B. 30 Stunden statt 40 Stunden). Die Teilzeitberufsausbildung (§ 7 a BBiG Neuregelung) öffnet die Möglichkeit der Teilzeitausbildung für andere Personen, als bisher vorgesehen (Kindererziehung, Pflege oder vergleichbar schwerwiegende Gründe). Die Gesetzesbegründung nennt: Menschen mit Behinderungen, Lernbeeinträchtigungen, Geflüchtete mit begleitender Erwerbstätigkeit.
Die Teilzeitberufsausbildung wird damit für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet.
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist im Berufsausbildungsvertrag für die gesamte Ausbildungszeit oder einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren.
Diese Kürzung darf nicht mehr als 50% betragen (§ 7 Abs. 1 BBiG).
Entsprechend der Kürzung verlängert sich die Ausbildungsdauer, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer (z.B. bei 3-jährigem Ausbildungsberuf höchstens 4,5 Jahre). Die Dauer ist auf ganze Monate abzurunden (Merkblatt mit Rechenbeispielen). Eine individuelle Verlängerung nach § 8 Abs. 2 (z.B. aufgrund von längeren Fehlzeiten ) bleibt unberührt.
Durch die individuellen Teilzeitmodelle wird nicht immer ein Prüfungstermin erreicht, daher ist auch über die Höchstdauer des 1,5-fachen hinaus eine Verlängerung bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden möglich (§ 7 Abs. 3 BBiG) .
Der Antrag der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Abs. 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 1 BBiG verbunden werden.
Wenn Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, haben sie den gleichen Urlaubsanspruch wie diese. Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch dementsprechend.
Beispiel: Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 25 Stunden gibt es 25 Urlaubstage. Bei vier Arbeitstagen à 5 Stunden gilt entsprechend: 25 : 5 x 4 = 20 Urlaubstage.
Quelle: www.ihk-muenchen.de
Wer eine Ausbildung macht, will auf auch finanziell auf eigenen Beinen stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Bundesagentur für Arbeit (BA) Auszubildende mit einem Zuschuss.
Wann können Azubis mit einer Förderung rechnen?
Ausschlusskriterien für eine Ausbildungsbeihilfe:
Quelle: www.ihk-muenchen.de
Natürlich könnten wir jetzt lange und breit schreiben, wie Du sein solltest. Aber viel lieber wäre uns, wenn Du uns zeigst, wie Du bist!